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BGBl. II Nr. 303/2005

kundgemacht 21.09.2005 RIS↗
Änderung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/2005× zu Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung 14 § 0↗RIS↗
§ 2aneu
in Kraft ab 22.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 303/2005 § 2a↗RIS↗

Pflichten der Behörde

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß Paragraph eins, auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.
  2. Absatz 2,In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß Paragraph 8, oder elektronische Kurzparknachweise gemäß Paragraph 9, vorgesehen sind, muss zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.