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BGBl. II Nr. 303/2005

kundgemacht 21.09.2005 RIS↗
Änderung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/2005× zu Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung 14 § 0↗RIS↗
§ 9geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1995 – 21.09.2005 · idF BGBl. Nr. 857/1994 · danach: BGBl. II Nr. 303/2005 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 22.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 303/2005 § 9↗RIS↗
Sondernachweise Elektronische Kurzparknachweise
§ 9.
(1) Die vorgeschriebene Kurzparkdauer muß dann nicht eingehalten werden, wenn das Abstellen erlaubt wurde durch Bescheid, auch Elektronische Kurzparknachweise sind in Form einer einheitlichen Parkkarte oder einer Klebevignette, einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die von Entrichtung der jeweiligen Gemeinde Gebühr im eigenen Wirkungsbereich ausgegeben worden ist Wege der Telekommunikation.
(2) Andere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten abgabenrechtlichen Nachweise, wie zB Pauschalzahlungsbelege, die keine Ausnahme von der zulässigen Parkdauer begründen, gelten nicht als Kurzparknachweise. In diesem Fall ist zusätzlich eine gemäß § 4 Abs. 2 eingestellte Parkscheibe zu verwenden. Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann.