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BGBl. II Nr. 319/2005

kundgemacht 04.10.2005 RIS↗
Änderung der Schiffseichverordnung und der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffseichverordnung und die Wasserstraßen-Verkehrsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 319/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffseichverordnung 122 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1 Z 1, Z 2
in Kraft 01.01.1990 – 04.10.2005 · idF BGBl. Nr. 667/1989 · danach: BGBl. II Nr. 319/2005 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 05.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 319/2005 § 11↗RIS↗
Vorläufige Eichbescheinigung
§ 11.
(1) Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) 3;
2. für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) 4.
(2) Eine solche Bescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheines ihre Gültigkeit.