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BGBl. II Nr. 319/2005

kundgemacht 04.10.2005 RIS↗
Änderung der Schiffseichverordnung und der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffseichverordnung und die Wasserstraßen-Verkehrsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 319/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) 1 § 0↗RIS↗
§ 1115geändertText, Z 2
in Kraft 13.08.2005 – 04.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 248/2005 · danach: BGBl. II Nr. 319/2005 § 1115↗RIS↗
in Kraft 05.10.2005 – 08.02.2011 · idF BGBl. II Nr. 319/2005 § 1115↗RIS↗
§ 11.15 Übernahme von Treibstoff (Bunkern)
1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen Treibstoff nur an behördlich für diesen Zweck genehmigten Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.
2. Vor Beginn des Bunkervorgangs ist von den verantwortlichen Personen der beteiligten Seiten (bunkerndes Fahrzeug und Bunkerstation bzw. Bunkerboot) die Prüfliste gemäß Anhang 8 15 auszufüllen. Der Bunkervorgang darf nur durchgeführt werden, wenn alle Forderungen der Prüfliste erfüllt sind.
3. Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und der Bunkerstation bzw. dem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervorgangs keine Belastungen auf die Tankleitung einwirken können.
… 4 unveränderte Absätze
4. Der Schiffsführer des bunkernden Schiffes hat eine Bunkerwache einzuteilen, die während des gesamten Bunkervorgangs permanent an der Tankeinfüllöffnung anwesend ist.
5. Ein sicherer und unmittelbarer Kommunikationsweg zwischen Bunkerwache und Bunkerwart (für den Bunkervorgang verantwortliche Person an der Bunkerstation bzw. am Bunkerboot) ist sicherzustellen. Sofern keine Form einer akustischen Kommunikation (zB direkte Sprechverbindung, Funk) möglich ist, sind Handzeichen vor Beginn des Bunkervorgangs zwischen Bunkerwart und Bunkerwache abzusprechen.
6. Der Bunkerwart hat den Bunkervorgang zu unterbrechen, wenn die Bunkerwache des bunkernden Fahrzeuges ihren Standort verlässt oder eine sichere Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.
7. Die Prüfliste ist von der Bunkerstation 3 Monate aufzubewahren. In die Aufzeichnungen ist Schifffahrtsaufsichtsorganen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Dem Schiffsführer ist auf Verlangen eine Abschrift der Prüfliste zu überlassen.