Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 412/2005

kundgemacht 13.12.2005 RIS↗
51. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (51. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 412/2005× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 83617 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1 Z 1; Abs 2; Abs 3; Abs 4 (aufgehoben); Abs 5; Abs 6; Abs 8
in Kraft 01.04.2000 – 13.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 308/1999 · danach: BGBl. II Nr. 412/2005 § 15↗RIS↗
in Kraft 14.12.2005 – 27.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 412/2005 · danach: BGBl. II Nr. 172/2019 § 15↗RIS↗
Fahrtrichtungsanzeiger
§ 15.
(1) Die Sichtbarkeit des mit Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern ausgestrahlten Blinklichtes und der Leuchtflächen dieser Blinkleuchten muß gewährleistet sein
1. in einem Vertikalwinkelbereich von +-15° 15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene;
2. in einem Horizontalwinkelbereich zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene
… 8 unveränderte Absätze
a) bei vorne oder hinten am Fahrzeug angebrachten
Blinkleuchten: von 45° zur Fahrzeugmitte und von 80° zum äußersten Rand des Fahrzeuges,
b) bei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten
Blinkleuchten: von 5° zur Fahrzeugmitte und
aa) für nach vorne ausgestrahltes Blinklicht: von 45° nach außen,
bb) für nach hinten ausgestrahltes Blinklicht: von 60° nach außen,
c) bei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten, wenn das Fahrzeug überdies hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet ist,
aa) für nach vorne ausgestrahltes Blinklicht: von 45° nach außen und von 10° zur Fahrzeugmitte,
bb) für nach hinten ausgestrahltes Blinklicht: zwischen 55° und 5° nach außen.
(2) An den im § 19 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrzeugen müssen Blinkleuchten an den Längsseiten und vorne und hinten angebracht sein. Bei Fahrzeugen, deren größte Länge 6 m nicht überschreitet, sind jedoch an den Längsseiten Blinkleuchten nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, deren größte Länge 4 m und deren größte Breite 1,6 m nicht überschreitet, sind Blinkleuchten nur an den Längsseiten erforderlich. Bei Fahrzeugen, bei denen die an den Längsseiten angebrachten Blinkleuchten von vorne wenigstens unter einem Vertikalwinkel von +-15° 15° und unter einem Winkel von 10° zu der durch die Mitte der Blinkleuchte führenden Parallelebene zur Längsmittelebene des Fahrzeuges zur Fahrzeugmitte und unter einem Winkel von 45° zu dieser Parallelebene nach außen sichtbar sind, sind Blinkleuchten vorne nicht erforderlich.
(3) Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 76/759/EWG idF in der Fassung 1999/15/EG entsprechen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1978)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1978)
(5) Für die an Anhängern angebrachten Blinkleuchten gelten Abs. 1 Z. 2 lit. a und § 10 Abs. 7 sinngemäß.
(6) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern müssen 60 bis 120 mal 120mal in der Minute aufleuchten; die erste Lichtausstrahlung darf nicht später als eine Sekunde nach dem Einschalten erfolgen.
(7) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern (Abs. 1 bis 6) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8, den Bestimmungen der Regelung Nr. 6, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.
(8) Fahrtrichtungsanzeiger für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.