Antrag auf Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen
§ 20.
(1) Im Der Antrag auf Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen Fahrzeugen oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge sind für alle Ausführungen der Type, für die die Genehmigung beantragt wird, anzugeben muss enthalten:
a) 1. Name, ordentlicher ordentlichen Wohnsitz oder Sitz des Erzeugers des Fahrzeuges oder Fahrgestelles, bei ausländischen Erzeugern auch der Bevollmächtigte des Bevollmächtigten in Österreich; bei Fahrzeugen, die in mehreren Stufen gefertigt werden, Name des Herstellers und Type, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz der Antriebsmaschine Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestells für alle Fertigungsstufen;
b) 2. die Art und Klasse des Fahrzeuges (§§§ 2 und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) und seine vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen um Genehmigung einer Type von Fahrgestellen die Art und Klasse des Fahrzeuges, für die das Fahrgestell bestimmt ist;
c) 3. die für Fahrzeuge der zu genehmigenden Typen vorgesehenen Fahrgestellnummern Marken- und Typenbezeichnung des Fahrzeuges;
d) die zutreffenden technischen Daten nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Musterformblatt;
e) eine mit Maßen versehene Zeichnung des Fahrzeuges oder des Fahrgestelles im Format A4 oder auf das Format A4 gefaltet mit hinreichenden Einzelheiten in geeignetem Maßstab;
f) bei anderen Motorbauarten als Hubkolbenmotoren die entsprechenden maßgebenden Merkmale;
g) bei Motorfahrrädern der Name des Erzeugers des Vergasers, die Bezeichnung der Type des Vergasers samt der Größenbezeichnung der Vergaserdüse sowie der Verlauf und die Größe der Gasführungskanäle und des Brennraumes durch eine Schnittzeichnung des Motors in geeignetem Maßstab, die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches, insbesondere im Hinblick auf ihre gleichbleibende Wirkung und unter Bedachtnahme auf ihre Korrosionsbeständigkeit (§ 8 Abs. 3) mit Anführung des Erzeugers, der Type und der Größe; die Bauart dieser Vorrichtung muss aus einer dem Antrag angeschlossenen Schnittzeichnung in geeignetem Maßstab zu erkennen sein;
h) die Bauart, die Größe und die Anordnung von Dampferzeugern oder von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Kraftgas; bei Dampferzeugern und Kraftgasspeichern auch der höchste zulässige Betriebsdruck in bar;
i) die Art der Kraftübertragung;
j) die Anzahl und die Art der Bremsanlagen;
k) die Bauart, die Maße, die Tragfähigkeit der Bereifung sowie die Angabe, bis zu welcher Geschwindigkeit die Reifen verwendet werden dürfen sowie die Dimension, Einpresstiefe, Art, Hersteller und Material der Räder;
l) wesentliche Abweichungen von den üblichen Bauarten und besondere Merkmale;
m) 4. die mögliche Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges;
n) 5. bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit Lambdaregelung und Katalysator die einzuhaltenden Werte entsprechend § 1d Abs. 2; bei Fahrzeugen, die in einer weiteren Fertigungsstufe von einer Type mit einer EU-Betriebserlaubnis abgeleitet sind, die Nummer dieser Betriebserlaubnis;
o) Muster 6. die Identifikation der in § 54a geforderten Identifikationszeichen und den Ort ihrer Anbringung; dem Antrag zugehörigen Typenbeschreibung (Abs. 3 Z 1).
p) Angaben des Herstellers über den Inhalt Als Fahrzeuge oder Fahrgestelle mit mehreren Fertigungsstufen im Sinne der Betriebsanleitung Z 1 gelten auch Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die unvollständig vom Erzeuger der vorletzten Fertigungsstufe ausgeliefert werden und im Hinblick auf sicherheitsrelevante Anweisungen an den Benützer Verantwortungsbereich des Antragstellers, auch wenn dieser der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte ist, durch Einbau von weiteren für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG 1967 erforderlichen Teilen wie zum Beispiel einer Trennwand fertiggestellt werden. Bei Fahrzeugen, die von einem Typ mit EU-Betriebserlaubnis abgeleitet sind, ist es nicht zulässig, mehrere Typen mit jeweils einer Betriebserlaubnisnummer, ausgenommen Erweiterungen einer Betriebserlaubnis, innerhalb einer Type zusammenzufassen.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Type von Anhängern hat die im Abs. 1 angeführten Angaben mit Ausnahme der sich auf den Motor und die Kraftübertragung beziehenden zu enthalten. Ein Dem Antrag auf Genehmigung einer Type von Anhängern mit angetriebenen Achsen (Triebachsen) hat Angaben über die Kraftübertragung zu enthalten. Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge sind als Beilagen anzuschließen:
(3) Dem Antrag auf Genehmigung 1. eine Typenbeschreibung nach der für die Type zutreffenden Anlage 4c bis 4e nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Muster. In der Typenbeschreibung dürfen mehrere Varianten/Versionen in den Betriebserlaubnissen nicht in eine Ausführung gemäß Typenbeschreibung zusammengefasst werden; bei Abänderungen der Typenbeschreibung aufgrund der Änderungen an einer genehmigten Type von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge sind die Änderungen gegenüber der vorhergegangenen Typenbeschreibung deutlich zu kennzeichnen. Ein Verweis auf frühere Typenbeschreibungen ist unzulässig. Bei jeder Änderung an einer genehmigten Type ist dem Antrag eine gesamte, konsolidierte Fassung der Typenbeschreibung mit Ausnahme unveränderter Anlagen anzuschließen,
a) 2. Nachweise laut der zutreffenden Anlage 3e bis 3i. Soll die Genehmigungszeichen Prüfung eines der am Fahrzeug angebrachten Teile und Ausrüstungsgegenstände in diesen Anlagen genannten Themenbereichs im Zuge der Typenprüfung vom/von den Sachverständigen für die Typenprüfung geprüft werden, so ist die Typenbeschreibung gemäß § 2; Z 1 so weit zu ergänzen, dass die Prüfung durch den/die Sachverständigen durchgeführt werden kann. Werden als Nachweise eine EU-Betriebserlaubnis oder eine Genehmigung nach ECE vorgelegt, müssen diese den vollständigen nach der jeweiligen Richtlinie oder ECE-Regelung vorgesehenen Beschreibungsbogen enthalten. Liegt von einer EU-Betriebserlaubnis oder einer Genehmigung nach einer ECE-Regelung bereits eine Erweiterung vor und enthält diese nicht den gesamten Beschreibungsbogen, sind die vorhergehenden Genehmigungen so weit beizulegen, dass sich ein vollständiger Beschreibungsbogen ergibt,
b) Nachweise laut 3. die zulassungsrelevanten Daten für jede Ausführung gemäß Anlage 3e bis 3i; 4 nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Muster. Diese Daten können in elektronischer Form in einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Datenformat beigebracht werden. Ist der Antragsteller gemäß § 30a Abs. 7 KFG 1967 dazu ermächtigt, Genehmigungsdaten in die Datenbank einzugeben bzw. kommt der Verpflichtung des § 47 Abs. 4b KFG 1967 nach und die Anzahl der Ausführungen gemäß Typenbeschreibung ist größer als 20, kann die Anzahl der Ausführungen, für die die zulassungsrelevanten Daten anzugeben sind so bemessen werden, dass alle in der Typenbeschreibung enthaltenen und in der Anlage 4 mit der Anmerkung „TB“ versehenen Angaben mindestens einmal in den zulassungsrelevanten Daten enthalten sind, und
c) Nachweis über die Beschaffenheit des Motors von einspurigen Motorfahrrädern 4. ein vollständig und Kleinmotorrädern zur Erfüllung der Bestimmungen des § 54a; fehlerfrei ausgefülltes Muster eines Typenscheines.
d) Nachweis über die Bauartgeschwindigkeit bei Zugmaschinen, Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen;
e) Nachweis über die Größe und Lage des beim Bruch von Windschutzscheiben aus Hartglas verbleibenden Sichtfeldes, sofern keine Genehmigung gemäß ECE-Regelung 43 vorliegt;
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1995)
g) Nachweis über die Beschaffenheit und Wirkung der in §§ 19a und 19b angeführten Sitze und Schutzvorrichtungen;
h) Nachweis über die Eigenschaften von Kraftstoffbehältern aus Kunststoff;
i) Nachweis über die Beschaffenheit von Anhängevorrichtungen (§ 13 Abs. 1 KFG 1967).
(4) Einem Antrag auf Genehmigung eines im § 7b angeführten Kraftfahrzeuges sind außer den im Abs. 3 angeführten Nachweisen anzuschließen:
a) eine Druckbehälterbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992;
b) ein Befund eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder für Gas- und Feuerungstechnik oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt über die Erprobung der Bauart und Wirksamkeit des Absperrventiles, der Erwärmungsvorrichtung und der Druckminderungsvorrichtung (§ 7h) oder ein Nachweis, daß diese Vorrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirksamkeit Vorrichtungen gleichen, die bereits auf Grund eines derartigen Befundes Gegenstand eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung eines im § 7b angeführten Fahrzeuges sind;
c) ein Nachweis über die Dichtheit der Kraftstoffanlage durch ein Gutachten eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt.
(53) Wenn im Zuge der Typenprüfung Sachverhalte festgestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder den Auswirkungen auf die Umwelt stehen, oder wenn sonstige Bedenken bestehen, hat der Antragsteller über Aufforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie besondere Nachweise oder Befunde beizubringen.
(64) Der Antragsteller hat die Beschreibungsunterlagen zu jeder in Frage kommenden Einzelrichtlinie gemäß den Nachweisen nach den Anlagen 3e bis 3i bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bereitzustellen. Der Antrag soll einschließlich der in den Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen in elektronischer, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigter Form eingebracht werden. Enthält eine Datei eine Betriebserlaubnis oder eine Genehmigung nach einer ECE-Regelung, muss der Dateinamen einen eindeutigen Bezug zur Genehmigungsnummer beinhalten. Die Typenbeschreibung und die zulassungsrelevanten Daten sind spätestens zu Beginn der Typenprüfung, das Typenscheinmuster spätestens vor der Genehmigung in Papierform beizubringen. Die Beilagen gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 3 sind im Zuge der Typenprüfung nach Aufforderung umgehend in Papierform zur Verfügung zu stellen.