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BGBl. II Nr. 412/2005

kundgemacht 13.12.2005 RIS↗
51. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (51. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 412/2005× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 83617 § 0↗RIS↗
§ 22cneu
in Kraft 14.12.2005 – 31.12.2010 · idF BGBl. II Nr. 412/2005 · danach: BGBl. II Nr. 458/2010 § 22c↗RIS↗

Ausnahmeverordnung

Paragraph 22 c,

Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, KFG 1967 wird abweichend von Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 für Omnibusse mit Omnibusanhängern, die im Linienverkehr eingesetzt werden, für den Zeitraum von 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2010 auf bestimmten Strecken als größte Länge 24 m festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des Paragraph 13, KflG) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 festgelegt worden ist. Beim Betrieb eines solchen Kraftwagenzuges sind folgende Auflagen zu beachten:

  1. Ziffer eins
    der Fahrgastraum des Omnibusanhängers muss mittels Kamera vollständig überblickt werden können. Die Übertragung muss auf einem Monitor am Armaturenbrett im Bus dauernd überwacht werden können;
  2. Ziffer 2
    die rechte Seite und die rechte hintere Ecke des Anhängers muss mit Kameras dauernd überblickt werden können und bei Dunkelheit gut ausgeleuchtet sein;
  3. Ziffer 3
    am Heck des Anhängers muss die Gesamtlänge des Kraftwagenzuges mit einer Schriftgröße von mindestens 12 cm angegeben sein.