BGBl. II Nr. 412/2005
51. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (51. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67geändertÜberschrift, Text
Tarif der Bundesprüfanstalt Bundesanstalt für Kraftfahrzeuge Verkehr für nicht dem Bund erbrachte
§ 67.
Für Leistungen der Bundesprüfanstalt Bundesanstalt für Kraftfahrzeuge Verkehr, die nicht für den Bund erbracht werden, gebühren diesem im Sinne des § 131 Abs. 5 KFG 1967 eine Vergütung für den Sachaufwand und eine Vergütung in der Höhe eines Bauschbetrages. Der Sachaufwand ist auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation für die bei der Prüfung verwendeten Einrichtungen zu ermitteln. Der Bauschbetrag beträgt für je ein zur Durchführung der Prüfung notwendiges fachlich geschultes Organ für jede angefangene halbe Stunde S. 350,-- ab 1. Jänner 2002 jedoch 25,-- € 25,- Euro.