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BGBl. II Nr. 412/2005

kundgemacht 13.12.2005 RIS↗
51. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (51. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 412/2005× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 83617 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 1a
in Kraft 01.12.2001 – 13.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 414/2001 · danach: BGBl. II Nr. 412/2005 § 8↗RIS↗
in Kraft 14.12.2005 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 412/2005 § 8↗RIS↗
§ 8. Lärmverhütung und Auspuffanlagen
(1) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf die folgend angeführten Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung der Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien angeführten Grenzwerte, nicht übersteigen:
1. bei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern gemessen nach der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9,
1.1 einspurige Motorfahrräder zweirädrige Kleinkrafträder (L1L1e).
71 dB(A),
1.2. mehrspurige Motorfahrräder (L2L2e und L6e).
76 dB(A),
2. für Krafträder der Klassen L3 L3e bis L5 L5e und L7e gemäß Richtlinie 92/61/EWG 2002/24/EG gelten die nachstehenden Grenzwerte und die Prüfbestimmungen der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9,
2.1 bei einspurigen Krafträdern sowie Motorrädern mit Beiwagen bei einem Hubraum von nicht mehr
von nicht mehr als 80 cm³
75 dB(A)
… 33 unveränderte Absätze
  mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³
77 dB(A)
  mehr als 175 cm³
80 dB(A),
2.2 bei mehrspurigen Fahrzeugen (L5)
80 dB(A),
3. für Fahrzeuge der Kategorien M und N gelten die nachstehenden Grenzwerte und Prüfbestimmungen der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung 1999/101/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, S 41; ab 1.10.1995 gelten für Typengenehmigungen und ab 1.10.1996 für Einzelgenehmigungen die Grenzwerte idF der Richtlinie 92/97/EWG, ABl. Nr. L 371 vom 19.12.1992, S 1,
Fahrzeugklassen:
Grenzwerte in dB(A)
nach 92/97/EWG
1.1
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz
77
74
1.2
M
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:
– mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW
80
78
– mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr
83
80
1.3
M+N
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz; Fahrzeuge für die Güterbeförderung:
– mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t
78
76
– mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t
79
77
1.4
N
Fahrzeuge für die Güterbeförderung
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:
– mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW
81
77
– mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW
83
78
– mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr
84
80
jedoch
– werden für Fahrzeuge der Klassen gemäß 1.1 und 1.3, die mit einem Dieselmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht;
– werden für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t, die für den Einsatz abseits der Straße konstruiert sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht, wenn ihr Motor eine Leistung von weniger als 150 kW hat, oder um 2 dB(A), wenn ihr Motor eine Leistung von mindestens 150 kW hat;
– (nach 92/97/EWG: bei Fahrzeugen der Klasse gemäß 1.1, die mit einem handgeschalteten Getriebe mit mehr als vier Vorwärtsgängen und einem Motor mit einer Nennleistung von mehr als 140 kW ausgerüstet sind und deren Verhältnis Nennleistung/höchstzulässige Masse mehr als 75 kW/t beträgt, werden die Grenzwerte um 1 dB(A) heraufgesetzt, wenn die Geschwindigkeit, mit der die hintere Fahrzeugbegrenzung die Linie BB” (Anlage 1c) im dritten Gang durchfährt, mehr als 61 km/h beträgt.)
4. bei Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen gemessen nach Anlage 1c mit einer Bauartgeschwindigkeit
4.1 von nicht mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
4.1.1 nicht mehr als 150 kW
84 dB(A),
4.1.2 mehr als 150 kW
85 dB(A),
4.2 von mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
4.2.1 nicht mehr als 150 kW
85 dB(A),
4.2.2 mehr als 150 kW
86 dB(A),
4.3 für Zugmaschinen der Klasse lof, die dem allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 74/150/EWG unterliegen, gelten die in der Richtlinie 74/151/EWG, ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S 25, idF 88/410/EWG, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S 27, angegebenen Meßverfahren und Grenzwerte,
  bis 1.500 kg Eigengewicht
85 dB(A),
  mehr als 1.500 kg Eigengewicht
89 dB(A),
5. bei anderen als unter Z 4 fallenden Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sowie bei Anhängern, gemessen nach Anlage 1c
75 dB(A),
6. bei Fahrzeugen, die gemäß § 34 KFG 1967 als historische Fahrzeuge genehmigt werden,
89 dB(A),
7. bei anderen als unter Z 3 fallenden Fahrzeugen, die von Fahrzeugen der Klassen M oder N abgeleitet sind, gelten die für das ursprüngliche Ausgangsfahrzeug der Klasse M oder N maßgebenden Messverfahren und Grenzwerte gemäß Z 3.
Auf Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h, die sonst den Begriffsbestimmungen des § 2 Z 9, 20 oder 21 KFG 1967 entsprechen, ist Z 2 lit. c anzuwenden.
(1a) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB (A dB(A) übersteigen.
(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1997)
… 5 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 214/1995)
(3) Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches (Auspuffschalldämpfer) müssen, abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten Aus- und Eintrittsöffnungen für die Auspuffgase, dicht sein. Auspuffschalldämpfer müssen bei betriebsüblicher Beanspruchung in ausreichendem Maß widerstandsfähig gegen Korrosion sein. Absorbierende Faserstoffe dürfen in Auspuffschalldämpfern nicht in von Auspuffgasen durchflossenen Räumen angeordnet sein. Sie müssen im Auspuffschalldämpfer so angebracht sein, daß sich ihre Lage nicht verändern kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer Temperatur standhalten können, die mindestens 20 vH über der höchsten Betriebstemperatur liegt, der sie ausgesetzt sein können.
(3a) Austauschschalldämpferanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. l) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden. Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1j entsprechen.
(4) Die Einrichtungen, die die im § 1d Abs. 1 Z 3 lit. a bis d vorgeschriebenen Eigenschaften gewährleisten, müssen einer betriebsüblichen Beanspruchung unter Berücksichtigung der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf einer Fahrtstrecke von mindestens 80 000 km standhalten.
(5) Fahrzeuge mit Nebenaggregaten wie zB Kühlaggregaten, die nach dem 3. Jänner 2002 genehmigt werden, müssen hinsichtlich dieser Aggregate der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen entsprechen.
§ 8geändertAbs 1 Z 1, Z 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2006) · idF BGBl. II Nr. 129/2004 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 412/2005 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 05.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 412/2005 · danach: BGBl. II Nr. 275/2007 § 8↗RIS↗
Lärmverhütung und Auspuffanlagen
§ 8.
(1) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf die folgend angeführten Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung der Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien angeführten Grenzwerte, nicht übersteigen:
1. bei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern gemessen nach der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9,
1.1 einspurige Motorfahrräder zweirädrige Kleinkrafträder (L1L1e)
71 dB(A),
1.2. mehrspurige Motorfahrräder (L2L2e und L6e)
76 dB(A),
2. für Krafträder der Klassen L3 L3e bis L5 L5e und L7e gemäß Richtlinie 92/61/EWG 2002/24/EG gelten die nachstehenden Grenzwerte und die Prüfbestimmungen der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9,
2.1 bei einspurigen Krafträdern sowie Motorrädern mit Beiwagen bei einem Hubraum
… 17 unveränderte Absätze
  von nicht mehr als 80 cm³
75 dB(A)
  mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³
77 dB(A)
  mehr als 175 cm³
80 dB(A),
2.2 bei mehrspurigen Fahrzeugen (L5)
80 dB(A),
3. für Fahrzeuge der Kategorien M und N gelten die nachstehenden Grenzwerte und Prüfbestimmungen der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung 1999/101/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, S 41; ab 1.10.1995 gelten für Typengenehmigungen und ab 1.10.1996 für Einzelgenehmigungen die Grenzwerte idF der Richtlinie 92/97/EWG, ABl. Nr. L 371 vom 19.12.1992, S 1,
Fahrzeugklassen:
Grenzwerte in dB(A)
nach 92/97/EWG
1.1
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz
77
74
1.2
M
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:
– mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW
80
78
– mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr
83
80
1.3
M+N
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz; Fahrzeuge für die Güterbeförderung:
– mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t
78
76
– mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t
79
77
1.4
N
Fahrzeuge für die Güterbeförderung
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:
– mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW
81
77
– mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW
83
78
– mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr
84
80
jedoch
– werden für Fahrzeuge der Klassen gemäß 1.1 und 1.3, die mit einem Dieselmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht;
– werden für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t, die für den Einsatz abseits der Straße konstruiert sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht, wenn ihr Motor eine Leistung von weniger als 150 kW hat, oder um 2 dB(A), wenn ihr Motor eine Leistung von mindestens 150 kW hat;
– (nach 92/97/EWG: bei Fahrzeugen der Klasse gemäß 1.1, die mit einem handgeschalteten Getriebe mit mehr als vier Vorwärtsgängen und einem Motor mit einer Nennleistung von mehr als 140 kW ausgerüstet sind und deren Verhältnis Nennleistung/höchstzulässige Masse mehr als 75 kW/t beträgt, werden die Grenzwerte um 1 dB(A) heraufgesetzt, wenn die Geschwindigkeit, mit der die hintere Fahrzeugbegrenzung die Linie BB (Anlage 1c) im dritten Gang durchfährt, mehr als 61 km/h beträgt.)
4. bei Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen gemessen nach Anlage 1c mit einer Bauartgeschwindigkeit
4.1 von nicht mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
4.1.1 nicht mehr als 150 kW
84 dB(A),
4.1.2 mehr als 150kW 150 kW
85 dB(A),
… 4 unveränderte Absätze
4.2 von mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
4.2.1 nicht mehr als 150 kW
85 dB(A),
4.2.2 mehr als 150 kW
86 dB(A),
4.3 für Zugmaschinen der Klasse lof, die dem allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 74/150/EWG unterliegen, gelten die in der Richtlinie 74/151/EWG, ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S 25, idF 88/410/EWG, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S 27, angegebenen Meßverfahren und Grenzwerte,
  bis 1.500 kg Eigengewicht
… 16 unveränderte Absätze
85 dB(A),
  mehr als 1.500 kg Eigengewicht
89 dB(A),
5. bei anderen als unter Z 4 fallenden Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sowie bei Anhängern, gemessen nach Anlage 1c
75 dB(A),
6. bei Fahrzeugen, die gemäß § 34 KFG 1967 als historische Fahrzeuge genehmigt werden,
89 dB(A),
7. bei anderen als unter Z 3 fallenden Fahrzeugen, die von Fahrzeugen der Klassen M oder N abgeleitet sind, gelten die für das ursprüngliche Ausgangsfahrzeug der Klasse M oder N maßgebenden Messverfahren und Grenzwerte gemäß Z 3.
Auf Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h, die sonst den Begriffsbestimmungen des § 2 Z 9, 20 oder 21 KFG 1967 entsprechen, ist Z 2 lit. c anzuwenden.
(1a) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.
(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1997)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 214/1995)
(3) Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches (Auspuffschalldämpfer) müssen, abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten Aus- und Eintrittsöffnungen für die Auspuffgase, dicht sein. Auspuffschalldämpfer müssen bei betriebsüblicher Beanspruchung in ausreichendem Maß widerstandsfähig gegen Korrosion sein. Absorbierende Faserstoffe dürfen in Auspuffschalldämpfern nicht in von Auspuffgasen durchflossenen Räumen angeordnet sein. Sie müssen im Auspuffschalldämpfer so angebracht sein, daß sich ihre Lage nicht verändern kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer Temperatur standhalten können, die mindestens 20 vH über der höchsten Betriebstemperatur liegt, der sie ausgesetzt sein können.
(3a) Austauschschalldämpferanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. l) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden. Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1j entsprechen.
(4) Die Einrichtungen, die die in der Anlage 1 Z 3 lit. a bis d vorgeschriebenen Eigenschaften gewährleisten, müssen einer betriebsüblichen Beanspruchung unter Berücksichtigung der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf einer Fahrtstrecke von mindestens 80 000 km standhalten. Bei Fahrzeugen der Klassen L1 bis L5 muss die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges unter normalen Betriebsbedingungen (30 000 km) bestätigt werden.
(5) Fahrzeuge mit Nebenaggregaten wie zB Kühlaggregaten, die nach dem 3. Jänner 2002 genehmigt werden, müssen hinsichtlich dieser Aggregate der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen entsprechen.