BGBl. II Nr. 439/2005
Änderung der Anhalteordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Anhalteordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändert
Seelsorge
§ 11.
Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 in Einzelhaft angehalten werden. Über Verlangen Ersuchen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger jederzeit auch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu ermöglichen.