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BGBl. II Nr. 439/2005

kundgemacht 22.12.2005 RIS↗
Änderung der Anhalteordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Anhalteordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 439/2005× zu AnhO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anhalteordnung (AnhO) 527 § 0↗RIS↗
§ 11geändert
in Kraft 01.05.1999 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 128/1999 · danach: BGBl. II Nr. 439/2005 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 439/2005 § 11↗RIS↗
Seelsorge
§ 11.
Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 in Einzelhaft angehalten werden. Über Verlangen Ersuchen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger jederzeit auch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu ermöglichen.