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BGBl. II Nr. 439/2005

kundgemacht 22.12.2005 RIS↗
Änderung der Anhalteordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Anhalteordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 439/2005× zu AnhO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anhalteordnung (AnhO) 527 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 2; Abs 4
in Kraft 01.05.1999 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 128/1999 · danach: BGBl. II Nr. 439/2005 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 439/2005 § 12↗RIS↗
Hygiene
§ 12.
(1) Für die hygienische Versorgung jedes Häftlings ist Sorge zu tragen.
(2) Jeder Häftling Die Häftlinge haben ihren Körper zu reinigen, einmal wöchentlich eine warme Dusche zu nehmen und erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Zu diesem Zweck hat jeder Häftling so oft als nötig, mindestens einmal täglich, so viel warmes Wasser zu erhalten, daß er seinen Körper reinigen kann. Mittellosen Häftlingen sind Mittel zur Körperreinigung beizustellen. Die Häftlinge haben ihren Körper zu reinigen, einmal wöchentlich ein warmes Brausebad zu nehmen und erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. dass er seinen Körper reinigen kann. Darüber hinaus ist den Häftlingen auf ihren Wunsch hin zumindest ein weiteres Mal wöchentlich die Möglichkeit zu einer warmen Dusche einzuräumen. Mittellosen Häftlingen sind Mittel zur Körperreinigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Den Häftlingen ist Gelegenheit zum Rasieren und Haareschneiden zu geben. Mittellosen Häftlingen ist ein Rasiergerät beizustellen.
(4) Die Zellen sind von den Insassen täglich zu reinigen und zu lüften; die Fußböden sind von ihnen einmal wöchentlich, die sanitären Anlagen täglich zu säubern. Dazu ist ihnen ausreichendes Reinigungsmaterial zur Verfügung zu stellen.
(5) Die übrigen Räumlichkeiten des Haftraumes und die angeschlossenen Höfe sind nach den Erfordernissen der Hygiene und Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der Behörde ein Reinigungsplan zu erstellen, der unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und auf die Möglichkeit, Häftlinge zu Hausarbeiten heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der Reinigungsarbeit festlegt.