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BGBl. II Nr. 439/2005

kundgemacht 22.12.2005 RIS↗
Änderung der Anhalteordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Anhalteordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 439/2005× zu AnhO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anhalteordnung (AnhO) 527 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1; Abs 2a (neu); Abs 3 Z 1, Schlussteil; Abs 4; Abs 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.05.1999 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 128/1999 · danach: BGBl. II Nr. 439/2005 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 439/2005 § 21↗RIS↗
Besuche
§ 21.
(1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Hausordnung Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.
(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.
(2a) Für den Schubhaftvollzug ist grundsätzlich danach zu trachten, die Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen, soweit dies organisatorisch möglich ist, zu erhöhen und auch den Rahmen des Besuchsraums und die Abwicklung der Besuche dementsprechend zu gestalten. Bei den diesbezüglichen Anordnungen sollte auch auf die voraussichtliche Dauer der Schubhaft Rücksicht genommen werden. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit Sicherheitserwägungen dem nicht entgegenstehen, verzichtet werden.
(3) Besuche
1. von Rechtsbeiständen Rechtsvertretern, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder
2. deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden,
dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln. Besuche von Vertretern der Schubhaftbetreuung sind während der Amtsstunden, darüber hinaus in Absprache mit dem Kommandanten abzuwickeln.
(4) Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsbeiständen Rechtsvertretern, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch zu beenden.
(5) Das Recht eines Häftlings, der sich in Hungerstreik befindet, Besuche zu empfangen, kann nach Rücksprache mit dem Arzt für höchstens zehn Tage aufgeschoben werden. Dies gilt nicht für Besuche von berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten Rechtsbeiständen, für Vertreter inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertreter des Heimatstaates oder für Besuche, deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)