BGBl. II Nr. 439/2005
Änderung der Anhalteordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Anhalteordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 25.
(1) Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung über Verlangen aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen. Schubhäftlingen ist darüber hinaus jederzeit über Verlangen eine Bestätigung über den Zeitpunkt der Aufnahme auszufolgen (Haftbestätigung).
(2) Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die während der Dauer der Anhaltung aufgetretenen Erkrankungen oder Verletzungen auszufolgen. Dies gilt auch für bei der Behörde aufliegende Befunde und Gutachten von externen medizinischen Einrichtungen.
(3) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.