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BGBl. II Nr. 439/2005

kundgemacht 22.12.2005 RIS↗
Änderung der Anhalteordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Anhalteordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 439/2005× zu AnhO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anhalteordnung (AnhO) 527 § 0↗RIS↗
§ 27geändert
in Kraft 01.05.1999 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 128/1999 · danach: BGBl. II Nr. 439/2005 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 439/2005 § 27↗RIS↗
Kurzfristige Anhaltungen
§ 27.
Für Anhaltungen in Hafträumen einer Sicherheitsdienststelle wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt gelten die §§ 1 Abs. 3, 6, 7 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2 und 4, 11, 12 Abs. 2 bis 5, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2, 15 bis 18, 21, 23 und 24 nicht. § 20 gilt mit der Maßgabe, daß zurückgehaltene Schriftstücke jener Behörde zu übergeben sind, in deren Auftrag oder zu deren Zwecken der Häftling angehalten wird. Die Hausordnung für diese Hafträume hat diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. Für Anhaltungen in Verwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt sind die Abschnitte 1 und 2, soweit dem nicht zwingende Erfordernisse der zugrunde liegenden Amtshandlung oder die kurze Dauer der Anhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Der Anschlag gemäß § 1 Abs. 3 kann diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2 sowie 25 Bezug zu nehmen beschränkt werden und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Hausordnung Anhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.