BGBl. II Nr. 439/2005
Änderung der Anhalteordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Anhalteordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1 bis Abs 3
Aufsichtsorgane
§ 3.
(1) Die Aufsichtsorgane haben den Häftlingen Häftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben; und sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnen behandeln.
(2) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge in dem Maße, in dem soweit diese infolge auf Grund der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, die kurzdauernd in Rechte eingreifen, die durch die Hausordnung gewährt werden. Solche Anordnungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlaß weggefallen ist. Sachverhalte, die mit einer während der Haft eingetretenen Gesundheitsschädigung oder in dieser Zeit erlittenen Verletzung im Zusammenhang stehen, sind so zu dokumentieren, daß sie später ebenso nachvollzogen werden können, wie die von den Aufsichtsorganen zum Schutz der Häftlinge getroffenen Maßnahmen. im Einzelfall und kurzfristig die Ausübung von Rechten zu beschränken, die durch diese Verordnung gewährt werden. Solche Beschränkungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlass weggefallen ist.
(3) Grundsätzlich ist danach zu trachten, dass betreuende Aufsichtsorgane dasselbe Geschlecht wie die Angehaltenen haben. In Zellen, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden, dürfen sich Aufsichtsorgane, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten in Zellen begeben, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden.