BGBl. II Nr. 439/2005
Änderung der Anhalteordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Anhalteordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertÜberschrift, Text
Nachtruhe und Bettenbenutzung
§ 8.
Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern. Der Kommandant ist ermächtigt, die Benützung der Betten außerhalb der Zeit der Nachtruhe zu gestatten.