BGBl. II Nr. 478/2005
Änderung der Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertText, Z 13 (entfallen), Z 14 (entfallen) · umnummeriert: Z 13 bis Z 21
… 12 unveränderte Absätze
1. Die Notariatsprüfung,
2. die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
3. die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,
4. die Fachprüfung für Steuerberater,
5. die Rechtsanwaltsprüfung,
6. die Ziviltechnikerprüfung,
7. die Prüfung für den Apothekerberuf,
8. die Unternehmerprüfung,
9. die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde,
10. die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden, oder
11. die Richteramtsprüfung,
12. die Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen,