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BGBl. II Nr. 481/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV 2006)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 481/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV) 1 § 0↗RIS↗
§ 5geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.10.1995 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 559/1995 · danach: BGBl. II Nr. 481/2005 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 481/2005 · danach: BGBl. II Nr. 56/2013 § 5↗RIS↗
Eingaben
§ 5. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder den Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.
Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder den Anschriftcode (§ 7 ERV 2005, BGBl. II Nr. 481/2005), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.