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BGBl. I Nr. 100/2005

kundgemacht 16.08.2005 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdengesetz 1997 (FrG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 106aufgehoben
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005 § 106↗RIS↗

Vermittlung von Scheinehen

Paragraph 106, (1) Wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Ehen zwischen Fremden oder zwischen Österreichern und Fremden vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß sich die Betroffenen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen wollen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Fremde und Österreicher, deren Eheschließung vermittelt oder angebahnt wird, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen.