wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder
BGBl. I Nr. 100/2005
Fremdenrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31aufgehoben
3. Hauptstück
Aufenthalt von Fremden
1. Abschnitt
Begründung der Aufenthaltsberechtigung
Rechtmäßiger Aufenthalt
Paragraph 31, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- Ziffer eins
- Ziffer 2wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (Paragraph 29,) zum Aufenthalt berechtigt sind oder
- Ziffer 3wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder
- Ziffer 4solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.
- Absatz 2,Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 4, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung (Paragraph 58,) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 67, des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, eingereist sind oder wenn ein Vertragsstaat über sie einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt hat.
- Absatz 3,Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach
- Ziffer einsder durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder
- Ziffer 2der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels.
- Absatz 4,Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinne gilt auch eine von der Behörde veranlaßte Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 15,).