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BGBl. I Nr. 100/2005

kundgemacht 16.08.2005 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdengesetz 1997 (FrG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 38aufgehoben
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005 § 38↗RIS↗

Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 38, (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Fremde in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zulässig gewesen wäre;
  2. Ziffer 2
    eine Ausweisung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre;
  3. Ziffer 3
    dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden;
  4. Ziffer 4
    der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
  1. Absatz 2,Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.