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BGBl. I Nr. 102/2005

kundgemacht 16.08.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) 18 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2003 – 30.09.2005 · idF BGBl. I Nr. 88/2001 · danach: BGBl. I Nr. 102/2005 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.10.2005 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 102/2005 · danach: BGBl. I Nr. 82/2008 § 9↗RIS↗
Widerruf und Rückforderung
§ 9.
(1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) und im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen.