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BGBl. I Nr. 107/2005

kundgemacht 14.09.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002, des Blutsicherheitsgesetzes 1999 und des Behörden-Überleitungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Medizinproduktegesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, das Blutsicherheitsgesetz 1999 und das Behörden-Überleitungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinproduktegesetz (MPG) 1213 § 0↗RIS↗
§ 76neu
in Kraft 01.01.2006 – 25.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 107/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2021 § 76↗RIS↗

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Bewertung von Meldungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, hat sich die Beurteilung insbesondere auf die Fragestellung zu erstrecken,
    1. Ziffer eins
      worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
    2. Ziffer 2
      ob sich das Medizinprodukt in einem nicht ordnungsgemäßem Zustand befand,
    3. Ziffer 3
      ob gegebenenfalls nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht sowie
    4. Ziffer 4
      ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich gleichartiger Medizinprodukte, erforderlich machen.
  2. Absatz 2,Barauslagen, die dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 75 und Absatz eins, entstanden sind, sind vom Verantwortlichen für das Inverkehrbringen zu tragen, wenn auf Grund einer solchen Beurteilung eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 77, durch einen Mangel an einem Medizinprodukt oder seiner Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung erforderlich wird.