Absatz eins,Im Rahmen der Bewertung von Meldungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, hat sich die Beurteilung insbesondere auf die Fragestellung zu erstrecken,
- Ziffer einsworauf das Ereignis zurückzuführen ist,
- Ziffer 2ob sich das Medizinprodukt in einem nicht ordnungsgemäßem Zustand befand,
- Ziffer 3ob gegebenenfalls nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht sowie
- Ziffer 4ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich gleichartiger Medizinprodukte, erforderlich machen.