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BGBl. I Nr. 123/2005

kundgemacht 31.10.2005 RIS↗Parlament↗
Unfalluntersuchungsgesetz sowie Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Eisenbahngesetzes 1957, des Schifffahrtsgesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes errichtet wird (Unfalluntersuchungsgesetz) und das Luftfahrtgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Schifffahrtsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unfalluntersuchungsgesetz (UUG 2005) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.2006 – 15.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 123/2005 · danach: BGBl. I Nr. 40/2012 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Organisation

Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes

Paragraph 3,

Zur Untersuchung von Vorfällen sowie zur Unfallursachenforschung und Unfallprävention wird eine Unfalluntersuchungsstelle errichtet. Diese untersteht als Teil der Bundesanstalt für Verkehr dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der Unfalluntersuchungsstelle kollidieren könnten.