Absatz eins,Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes/jeder Berufsangehörigen auch in der gemeinsamen Nutzung
- Ziffer einsvon Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) oder
- Ziffer 2von zahnmedizinischen bzw. medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)
bestehen.