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BGBl. I Nr. 126/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2005× zu ZÄG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 126/2005 § 27↗RIS↗

Berufssitz

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre freiberufliche Tätigkeit ausübt, die über eine reine Beratungstätigkeit hinausgeht.
  2. Absatz 2,Jeder/Jede freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Tätigkeiten im Rahmen von zahnärztlichen Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten oder in Einrichtungen im Interesse der Volksgesundheit werden davon nicht berührt.
  3. Absatz 3,Jede Begründung, Änderung und Auflassung eines Berufssitzes ist der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer im vorhinein anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die freiberufliche Ausübung des zahnärztlichen Berufs ohne Berufssitz (Wanderpraxis) ist – unbeschadet des Paragraph 29, – verboten.