Absatz 2,Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Zahnärztekammer dies in der Zahnärzteliste zu vermerken.
BGBl. I Nr. 126/2005
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Berufsunterbrechung
Paragraph 44, (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.
- Absatz 3,Vorbehaltlich Absatz 4, gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung (Paragraph 43,).
- Absatz 4,Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund
- Ziffer einsvon Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221,
- Ziffer 2von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
- Ziffer 3eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 246, oder
- Ziffer 4eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679,
zulässig.