Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, deren Berufsberechtigung gemäß Paragraph 45, ausschließlich auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen wäre, auf Antrag eine Berechtigung zur Ausübung ausschließlich beratender und gutachterlicher zahnärztlicher Tätigkeiten zu erteilen, sofern der/die Betroffene für die Durchführung dieser Tätigkeiten die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt (Einschränkung der Berufsausübung).
BGBl. I Nr. 126/2005
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
Einschränkung der Berufsausübung
Paragraph 48,
- Absatz 2,Im Falle einer Einschränkung der Berufsausübung gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Zahnärztekammer
- Ziffer einsdies in der Zahnärzteliste zu vermerken und
- Ziffer 2den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.
- Absatz 3,Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, ist kein Rechtsmittel zulässig.