Absatz eins,Zur Ausübung des Dentistenberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
- Ziffer einsdie allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
- Ziffer 2einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 61, und
- Ziffer 3die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin.