das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und
BGBl. I Nr. 126/2005
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61neu
Qualifikationsnachweis
Paragraph 61,
Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.