Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Daten zu enthalten hat.
BGBl. I Nr. 126/2005
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
Dentistenausweis
Paragraph 63,
- Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen.
- Absatz 3,Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Absatz eins, als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.