Absatz eins,Dieses Gesetz soll die ordnungsgemäße Überwachung von Zoonosen, Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen und die epidemiologische Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sicherstellen, um die Erfassung der zur Bewertung der diesbezüglichen Entwicklungstendenzen und Quellen erforderlichen Informationen zu ermöglichen.
BGBl. I Nr. 128/2005
Zoonosengesetz
Bundesgesetz zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonosengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Gegenstand und Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Dieses Gesetz regelt
- Ziffer einsdie Organisation der Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern,
- Ziffer 2die Überwachung diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen,
- Ziffer 3die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und
- Ziffer 4den Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonoseerreger.
- Absatz 3,Meldepflichten, Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich Zoonosen und Zoonoseerregern sowie lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche auf Grund bestehender Bundesgesetze werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.