BGBl. I Nr. 130/2005
Änderung des Patentgesetzes 1970 und des Gebrauchsmustergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57ageändertText, Z 1, Z 2
Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
§ 57a.
Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche Gutachten
1. Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems (Recherchen) und
2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekanntgegebenen bekannt gegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
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