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BGBl. I Nr. 130/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970 und des Gebrauchsmustergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 212 § 0↗RIS↗
§ 60geändertAbs 3 Z 1 bis Z 4
in Kraft 01.07.2005 – 18.11.2005 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 130/2005 § 60↗RIS↗
in Kraft 19.11.2005 – 12.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 130/2005 · danach: BGBl. I Nr. 81/2007 § 60↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60.
(1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:
a) 1. die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren und für die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
b) 2. die Beschwerdeabteilung Rechtsabteilung für das Beschwerdeverfahren (§ 70) Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
c) 3. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen; die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§ 70);
d) 4. die Präsidialabteilung Nichtigkeitsabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.