BGBl. I Nr. 130/2005
Änderung des Patentgesetzes 1970 und des Gebrauchsmustergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92geändert
§ 92.
Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Verständlichkeit der Patentschrift und auf die Erfordernisse ihrer Drucklegung und Veröffentlichung Bedacht zu nehmen.