BGBl. I Nr. 131/2005
Änderung des Musterschutzgesetzes 1990, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentamtsgebührengesetzes und des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Musterschutzgesetz 1990, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändertAbs 2; Abs 3
ABSCHNITT IV
Patentanwaltskammer
§ 30.
(1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.
(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift “Österreichische Patentanwaltskammer” „Österreichische Patentanwaltskammer“ zu führen.
(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Präsidenten des Patentamtes.
Anmerkung