BGBl. I Nr. 131/2005
Änderung des Musterschutzgesetzes 1990, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentamtsgebührengesetzes und des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Musterschutzgesetz 1990, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44geändertAbs 2
ABSCHNITT V
Disziplinarbestimmungen
§ 44.
(1) Die Aufsicht über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes aus.
(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Präsidenten des Patentamtes zu.