BGBl. I Nr. 132/2005
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 150geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 5 Schlussteil (entfallen)
… 6 unveränderte Absätze
Richtsätze
§ 150.
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt
leben
1 000 € (Anm. 1),
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
… 6 unveränderte Absätze
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
228,99 € (Anm. 3),
falls beide Elternteile verstorben sind
343,82 € (Anm. 4),
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
406,90 € (Anm. 5),
falls beide Elternteile verstorben sind
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 65,26 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
… 4 unveränderte Absätze
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2 vorzunehmen.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 68 BGBl. Nr. 412/1996)
Anm. 6: für 2005:247,61 2006: 72,32 €)