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BGBl. I Nr. 135/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG
Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2005× zu IWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 19.11.2005 – 17.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 135/2005 · danach: BGBl. I Nr. 76/2015 § 11↗RIS↗

Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – öffentlich bekannt zu machen.
  3. Absatz 3,Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des Absatz 2, 1. Satz fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst.