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BGBl. I Nr. 144/2005

kundgemacht 14.12.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesimmobiliengesetzes und Erteilung der Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesimmobiliengesetz geändert wird und die Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesimmobiliengesetz 39 § 0↗RIS↗
§ 11geändert
in Kraft 30.12.2000 – 14.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 141/2000 · danach: BGBl. I Nr. 144/2005 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 15.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 144/2005 § 11↗RIS↗
Erste Geschäftsführer
§ 11.
Für die Dauer der ersten beiden Geschäftsjahre der Gesellschaft ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, einen oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen, wovon einer aus dem Kreise der leitenden Beamten der zuletzt bestandenen Bundesgebäudeverwaltung Österreich zu stammen hat. Für die Zeit ab Beginn des dritten Geschäftsjahres hat die Errichtungserklärung für die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH mindestens zwei Geschäftsführer vorzusehen, von denen einer gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist.