BGBl. I Nr. 144/2005
Änderung des Bundesimmobiliengesetzes und Erteilung der Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesimmobiliengesetz geändert wird und die Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39aneu
6a. Abschnitt, Anmerkung, richtig: 8a. Abschnitt)
Verschmelzung
Verschmelzungsermächtigung
Paragraph 39 a,
Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird ermächtigt, als übernehmende Gesellschaft mit der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH eine Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der jeweils geltenden Fassung, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durchzuführen.