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BGBl. I Nr. 144/2005

kundgemacht 14.12.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesimmobiliengesetzes und Erteilung der Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesimmobiliengesetz geändert wird und die Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 15.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 144/2005 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

  1. Ziffer eins
    Verkauf des Grundstückes EZ 939 (Hohenstaufengasse 1), Grundbuch KG 01004 Innere Stadt Wien, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.