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BGBl. I Nr. 146/2005

kundgemacht 19.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zukunftsfonds-Gesetz und Stipendienstiftungs-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz) und ein Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz) erlassen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zukunftsfonds-Gesetz neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 20.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 146/2005 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

Ist mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Abwicklung von Leistungen an einzelne Antragsteller nach dem Versöhnungsfonds-Gesetz noch ausständig, übernimmt der Zukunftsfonds gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, diese Aufgabe unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben für jene Länder, in denen keine Partnerorganisationen bestehen oder in denen eine Abwicklung über die bestehenden Partnerorganisationen nicht mehr möglich oder zweckmäßig erscheint.