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BGBl. I Nr. 146/2005

kundgemacht 19.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zukunftsfonds-Gesetz und Stipendienstiftungs-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz) und ein Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz) erlassen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stipendienstiftungs-Gesetz neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 19.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 146/2005 § 4↗RIS↗

römisch zwei. Abschnitt: Mittel der Stipendienstiftung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, erhält die Stipendienstiftung vom Versöhnungsfonds als Stiftungskapital die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds. Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen.
  2. Absatz 2,Als Fördermittel sind die Erträge aus dem Stiftungskapital an die Begünstigten gemäß Paragraph 3, auszuschütten.
  3. Absatz 3,Die Stipendienstiftung kann auch sonstige Zuwendungen erhalten. Diese Mittel können neben den Erträgnissen des Stiftungskapitals an die Begünstigten ausgeschüttet werden.