Absatz eins,Zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, erhält die Stipendienstiftung vom Versöhnungsfonds als Stiftungskapital die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds. Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen.
BGBl. I Nr. 146/2005
Zukunftsfonds-Gesetz und Stipendienstiftungs-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz) und ein Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz) erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
römisch zwei. Abschnitt: Mittel der Stipendienstiftung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Als Fördermittel sind die Erträge aus dem Stiftungskapital an die Begünstigten gemäß Paragraph 3, auszuschütten.
- Absatz 3,Die Stipendienstiftung kann auch sonstige Zuwendungen erhalten. Diese Mittel können neben den Erträgnissen des Stiftungskapitals an die Begünstigten ausgeschüttet werden.