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BGBl. I Nr. 151/2005

kundgemacht 23.12.2005 RIS↗Parlament↗
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sowie Änderung des Mediengesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des Patentgesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Gebrauchsmustergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erlassen wird und mit dem das Mediengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

3. Rückstellungsanspruchsgesetz 1 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Tabelle, (entfallen)
in Kraft 31.01.1954 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 23/1954 · danach: BGBl. I Nr. 151/2005 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 151/2005 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die in Spalte A der nachfolgenden Aufstellung genannten Vermögensträger werden durch dieses Gesetz berechtigt – falls nicht eine längere Frist offensteht -, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Rückstellungsansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf das Vermögen der in Spalte B unter der gleichen Ziffer und dem gleichen Buchstaben angeführten juristischen Personen geltend zu machen, soweit diese ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und im Zeitpunkte der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches nicht wiederlangt haben:
A                                B
A
B
1.
Republik Österreich.
1.
Vaterländische Front (BGBl. Nr. 160/1936).
2.
Republik Österreich.
2.
Österreichische Sport- und Turnfront (BGBl. II Nr. 362/1934).
3.
Republik Österreich.
3.
Lehrlingsfürsorgeaktion beim Bundesministerium für soziale Verwaltung („Wiener Zeitung“ Nr. 92 vom 22. April 1922).
4.
Republik Österreich.
4.
Blindenerziehungsinstituts-Fonds, Taubstummeninstituts-Fonds.
5.
Oesterreichische Nationalbank.
5.
Pensionsfonds der Oesterreichischen Nationalbank (Art. 99 und 100 der dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 823/1922 angeschlossenen Satzungen).
6.
Milchwirtschaftsfond (§ 2 des Milchwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 167/1950).
6.
Milchausgleichsfonds Milchausgleichsfondsgesetz 1934, BGBl. Nr. 17/1935);
Österreichische Ausfuhrorganisation für Molkereierzeugnisse (§ 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1934, BGBl. II Nr. 76);
Wiener Milchverkehrsstelle (§ 14 des Milchverkehrsgesetzes, BGBl. II Nr. 210/1934).
7. a)
Österreichischer Bauernbund.
7. a)
Reichsbauernbund (§ 36 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 304/1935 über die Einrichtung des Berufstandes Land- und Forstwirtschaft);
b)
die entsprechende Landesgruppe des Österreichischen Bauernbundes.
b)
Landesbauernbünde (§ 9 des vorangeführten Bundesgesetzes und die hiezu ergangenen Ausführungsgesetze).
8.
Österreichischer Gewerkschaftsbund, mit der Maßgabe, daß in die Rechte an jenen in Rückstellung begriffenen oder rückgestellten Vermögen, die aus dem Vermögen der zufolge Art. 38 der Gewerbeordnungs-Novelle 1935, BGBl. Nr. 548, aufgelösten Gehilfenversammlungen (Gehilfenausschüsse) herrühren, die entsprechenden Gehilfenausschüsse (BGBl. Nr. 87/1950) mit ihrer Einrichtung eintreten, und mit der weiteren Maßgabe, daß von dem übrigen rückgestellten Vermögen je ein Sechstel dem Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften und dem Restitutionsfonds der Zentralkommission der christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen Österreichs (§§ 3 und 4 des Ersten Rückgabegesetz, BGBl. Nr. 55/1947) zu Übertragen oder mit dem Verkehrswert abzulösen ist.
8.
Gewerkschaftsbund der österreichischen Arbeiter und Angestellten (BGBl. I Nr. 132 und 243/1934 und Nr. 276/1935);
Hauptkörperschaft der öffentlichen Bediensteten (Beamtenbund) und Fachkörperschaften (Kameradschaften) (§ 3 des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 294/1934);
juristische Personen (Abs. 2), in deren Aufgabenbereich die Vertretung der arbeitsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten gefallen ist, soweit auf das Vermögen keine Rückgabeansprüche oder Rückstellungsansprüche anderer in Spalte A dieser Aufstellung oder des § 1 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger bestehen;
Werksumlagefonds nach § 21 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Werksgemeinschaften, BGBl. II Nr. 153/1934, soweit es sich um einen nicht mehr bestehenden Betrieb handelt.
9.
Betriebsratsfonds auf Grund des § 24 des Betriebsrätegesetzes, (BGBl. Nr. 97/1947).
9.
Werksumlagefonds nach § 21 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Werksgemeinschaften, BGBl. II Nr. 153/1934, soweit es sich um den gleichen Betrieb handelt.
10.
Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft (BGBl. Nr. 81/1946).
10.
Bauarbeiter-Urlaubs- und Fürsorgekommission.
11. a)
Restitutionsfonds der Sozialdemokratischen Organisationen beziehungsweise Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften (§§ 2 und 3 des Ersten Rückgabegesetzes, BGBl. Nr. 55/1947).
11. a)
Juristische Personen (Abs. 2), die nach ihren Statuten, Satzungen, Widmungsurkunden oder ihrer langjährigen Übung Zwecken der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei beziehungsweise der freien Gewerkschaften gedient haben, auch dann, wenn deren Leitungen (Vereinsvorstände, Gesellschafter usw.) nach dem 12. Feber 1934 aus politischen Gründen verändert worden sind und ihre Rechtspersönlichkeit nach dem 13. März 1938 verloren und nicht wiedererlangt haben;
b)
Restitutionsfonds der Zentralkommission der christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen Österreichs (§ 4 des Ersten Rückgabegesetzes, BGBl. Nr. 55/1947).
b)
juristische Personen (Abs. 2), die nach ihren Statuten, Satzungen, Widmungsurkunden oder ihrer langjährigen Übung Zwecken der katholischen oder sonstigen christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen, jedoch nicht ausschließlich religiösen Zwecken (§ 1 Ziffer 4 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes), gedient haben.
12.
Zentralorganisation der Kriegsopferverbände Österreichs.
12.
Einheitsverband der Kriegsopfer Österreichs (BGBl. Nr. 79/1936 und Nr. 203/1936).
13.
Der zuständige Landesverband der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze.
13.
Juristische Personen (Abs. 2) auf dem Gebiete des freiwilligen Rettungswesens, deren Aufgaben von einer Organisation der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze übernommen worden sind.
14.
Die KÖB – Österreichische Staatseisenbahnen–Omnibusverkehrsgesellschaft m. b. H. mit der Maßgabe, daß das Bundesbahnsozialwerk mit seiner Einrichtung in die Rechte an dem in Rückstellung begriffenen oder rückgestellten Vermögen eintritt.
14.
Die für die Bediensteten der Eisenbahnen oder deren Angehörige bestandenen Stiftungen, Fonds und sonstigen Einrichtungen.
15.
Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei.
15.
Die für die Bediensteten der Bundespolizei oder deren Angehörige bestandenen Stiftungen, Fonds und sonstigen Einrichtungen.
16.
Gendarmeriejubiläumsfonds 1949.
16.
Die für die Bediensteten der Bundespolizei oder deren Angehörige bestandenen Stiftungen, Fonds und sonstigen Einrichtungen.
17.
Die nach dem Sitze der aufgelösten juristischen Person zuständige Ärztekammer (§ 20 des Ärztegesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 92).
17.
Juristische Personen (Abs. 2), die karitativen beziehungsweise sozialen Zwecken der Ärzteschaft eines Bundeslandes gedient haben.
18.
Rechtsanwaltskammer Wien.
18.
Witwen- und Waisen-Pensions-Gesellschaft des juridischen Doktoren-Kollegiums in Wien.
19.
Verband Österreichische Turnerschaft.
19.
Vereine, die im „Reichsverband der christlich-deutschen Turnerschaft Österreichs“ zusammengeschlossen waren und nicht reaktiviert worden sind.
1. Republik Österreich.          1. Vaterländische Front
(BGBl. Nr. 160/1936).
2. Republik Österreich.          2. Österreichische Sport- und
Turnfront (BGBl. II
Nr. 362/1934).
3. Republik Österreich.          3. Lehrlingsfürsorgeaktion beim
Bundesministerium für soziale
Verwaltung („Wiener Zeitung“
Nr. 92 vom 22. April 1922).
4. Republik Österreich.          4. Blindenerziehungsinstituts-
Fonds, Taubstummeninstituts-
Fonds.
5. Oesterreichische Nationalbank. 5. Pensionsfonds der
Oesterreichischen Nationalbank
(Art. 99 und 100 der dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 823/1922
angeschlossenen Satzungen).
6. Milchwirtschaftsfond (§ 2 des  6. Milchausgleichsfonds
Milchwirtschaftsgesetzes,        Milchausgleichsfondsgesetz
BGBl. Nr. 167/1950).              1934, BGBl. Nr. 17/1935);
Österreichische
Ausfuhrorganisation für
Molkereierzeugnisse (§ 5 des
Bundesgesetzes vom
8. Juni 1934, BGBl. II Nr. 76);
Wiener Milchverkehrsstelle
(§ 14 des
Milchverkehrsgesetzes,
BGBl. II Nr. 210/1934).
7. a) Österreichischer            7. a) Reichsbauernbund (§ 36 des
Bauernbund.                      Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 304/1935 über die
Einrichtung des Berufstandes
Land- und Forstwirtschaft);
b) die entsprechende              b) Landesbauernbünde (§ 9 des
Landesgruppe des                  vorangeführten
Österreichischen                  Bundesgesetzes
Bauernbundes.                    und die hiezu ergangenen
Ausführungsgesetze).
8. Österreichischer              8. Gewerkschaftsbund der
Gewerkschaftsbund, mit der        österreichischen Arbeiter und
Maßgabe, daß in die Rechte an    Angestellten (BGBl. I Nr. 132
jenen in Rückstellung            und 243/1934 und Nr. 276/1935);
begriffenen oder rückgestellten  Hauptkörperschaft der
Vermögen, die aus dem Vermögen    öffentlichen Bediensteten
der zufolge Art. 38 der          (Beamtenbund) und
Gewerbeordnungs-Novelle 1935,    Fachkörperschaften
BGBl. Nr. 548, aufgelösten        (Kameradschaften) (§ 3 des
Gehilfenversammlungen            Bundesgesetzes BGBl. II Nr.
(Gehilfenausschüsse)              294/1934); juristische Personen
herrühren, die entsprechenden    (Abs. 2), in deren
Gehilfenausschüsse (BGBl. Nr.     Aufgabenbereich die Vertretung
87/1950) mit ihrer Einrichtung    der arbeitsrechtlichen,
eintreten, und mit der            wirtschaftlichen und sozialen
weiteren Maßgabe, daß von dem    Interessen der Arbeiter und
übrigen rückgestellten            Angestellten gefallen ist,
Vermögen je ein Sechstel dem      soweit auf das Vermögen keine
Restitutionsfonds der Freien      Rückgabeansprüche oder
Gewerkschaften und dem            Rückstellungsansprüche anderer
Restitutionsfonds der            in Spalte A dieser Aufstellung
Zentralkommission der            oder des § 1 des 2.
christlichen Arbeiter- und        Rückstellungsanspruchsgesetzes
Angestelltenorganisationen        genannten Vermögensträger
Österreichs (§§ 3 und 4 des      bestehen;
Ersten Rückgabegesetz,            Werksumlagefonds nach § 21 des
BGBl. Nr. 55/1947) zu            Bundesgesetzes über die
Übertragen oder mit dem          Errichtung von
Verkehrswert abzulösen ist.      Werksgemeinschaften, BGBl.
II Nr. 153/1934, soweit es sich
um einen nicht mehr bestehenden
Betrieb handelt.
9. Betriebsratsfonds auf Grund    9. Werksumlagefonds nach § 21 des
des § 24 des                      Bundesgesetzes über die
Betriebsrätegesetzes,            Errichtung von
(BGBl. Nr. 97/1947).              Werksgemeinschaften,
BGBl. II Nr. 153/1934, soweit
es sich um den gleichen Betrieb
handelt.
10. Urlaubskasse der Arbeiter    10. Bauarbeiter-Urlaubs- und
in der Bauwirtschaft            Fürsorgekommission.
(BGBl. Nr. 81/1946).
11. a) Restitutionsfonds der    11. a) Juristische Personen
Sozialdemokratischen            (Abs. 2), die nach ihren
Organisationen                  Statuten, Satzungen,
beziehungsweise                  Widmungsurkunden oder ihrer
Restitutionsfonds                langjährigen Übung Zwecken
der Freien                      der Sozialdemokratischen
Gewerkschaften (§§ 2            Arbeiterpartei
und 3 des Ersten                beziehungsweise der freien
Rückgabegesetzes,                Gewerkschaften gedient
BGBl. Nr. 55/1947).              haben, auch dann, wenn deren
Leitungen (Vereinsvorstände,
Gesellschafter usw.) nach
dem 12. Feber 1934 aus
politischen Gründen
verändert worden sind und
ihre Rechtspersönlichkeit
nach dem 13. März 1938
verloren und nicht
wiedererlangt haben;
b) Restitutionsfonds der        b) juristische Personen
Zentralkommission                (Abs. 2), die nach ihren
der christlichen                Statuten, Satzungen,
Arbeiter- und                    Widmungsurkunden oder ihrer
Angestelltenorganisationen      langjährigen Übung Zwecken
Österreichs (§ 4 des            der katholischen oder
Ersten Rückgabegesetzes,        sonstigen christlichen
BGBl. Nr. 55/1947).              Arbeiter- und
Angestelltenorganisationen,
jedoch nicht ausschließlich
religiösen Zwecken (§ 1
Ziffer 4 des 2. Rück-
stellungsanspruchsgesetzes),
gedient haben.
12. Zentralorganisation der      12. Einheitsverband der Kriegsopfer
Kriegsopferverbände              Österreichs (BGBl. Nr. 79/1936
Österreichs.                    und Nr. 203/1936).
13. Der zuständige Landesverband 13. Juristische Personen (Abs. 2)
der Österreichischen            auf dem Gebiete des
Gesellschaft vom                freiwilligen Rettungswesens,
Roten Kreuze.                    deren Aufgaben von einer
Organisation der
Österreichischen Gesellschaft
vom Roten Kreuze übernommen
worden sind.
14. Die KÖB – Österreichische    14. Die für die Bediensteten der
Staatseisenbahnen–              Eisenbahnen oder deren
Omnibusverkehrsgesellschaft      Angehörige bestandenen
m. b. H. mit der Maßgabe,        Stiftungen, Fonds und sonstigen
daß das Bundesbahnsozialwerk    Einrichtungen.
mit seiner Einrichtung in
die Rechte an dem in
Rückstellung begriffenen
oder rückgestellten Vermögen
eintritt.
15. Wohlfahrtsfonds der          15. Die für die Bediensteten der
Bundespolizei.                  Bundespolizei oder deren
Angehörige bestandenen
Stiftungen, Fonds und sonstigen
Einrichtungen.
16. Gendarmeriejubiläumsfonds    16. Die für die Bediensteten der
1949.                            Bundesgendarmerie oder deren
Angehörige bestandenen
Stiftungen, Fonds und sonstigen
Einrichtungen.
17. Die nach dem Sitze der      17. Juristische Personen (Abs. 2),
aufgelösten juristischen        die karitativen beziehungsweise
Person zuständige                sozialen Zwecken der
Ärztekammer (§ 20 des            Ärzteschaft eines Bundeslandes
Ärztegesetzes vom 30. März      gedient haben.
1949, BGBl. Nr. 92).
18. Rechtsanwaltskammer Wien.    18. Witwen- und Waisen-Pensions-
Gesellschaft des juridischen
Doktoren-Kollegiums in Wien.
19. Verband Österreichische      19. Vereine, die im „Reichsverband
Turnerschaft.                    der christlich-deutschen
Turnerschaft Österreichs“
zusammengeschlossen waren und
nicht reaktiviert worden sind.
(2) Insoweit in diesem oder in dem 2. Rückstellungsanspruchsgesetz in Spalte B des § 1 von juristischen Personen die Rede ist, sind auch Stiftungen und Fonds, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen inbegriffen, die den gleichen Zwecken gedient haben.
Schlagworte
BGBl. Nr. 548/1935, BGBl. II Nr. 76/1934, BGBl. I Nr. 132/1934, BGBl. I Nr. 243/1934, BGBl. I Nr. 276/1935, BGBl. Nr. 92/1949