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BGBl. I Nr. 153/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneimittelgesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes und des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Medizinproduktegesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) 276711 § 0↗RIS↗
§ 24ageändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2006 – 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 107/2005 · danach: BGBl. I Nr. 153/2005 § 24a↗RIS↗
in Kraft 02.01.2006 – 03.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 153/2005 · danach: BGBl. I Nr. 162/2013 § 24a↗RIS↗
§ 24a.
Gehen die Rechte an (1) Die Zulassung einer zugelassenen Arzneispezialität durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Änderung im Erbwege vom Zulassungsinhaber auf einen anderen gemäß Sinne des § 14 zur Antragstellung auf Zulassung dieser Arzneispezialität Berechtigten über, so sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen 24 ist
1. sofern es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, vom bisherigen Zulassungsinhaber eine Verzichtserklärung auf die Zulassung der Arzneispezialität und bei Vorliegen eines Grundes gemäß § 19 Abs. 1 und 2 oder
2. von demjenigen, auf den die Rechte an der Arzneispezialität übergegangen sind, eine Übernahmeerklärung sowie alle gemäß § 24 erforderlichen Mitteilungen bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen,
vorzulegen. Nach Einlangen dieser Erklärungen im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gilt der Berechtigte im Sinne der Z 2 als Zulassungsinhaber der Arzneispezialität. Er tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die im Zusammenhang mit der Zulassung der Arzneispezialität stehen zu versagen.
(2) Die Zulassung der Änderung einer Arzneispezialität ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll.