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BGBl. I Nr. 154/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2005× zu ZÄKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 § 12↗RIS↗

Pflichten der Kammermitglieder

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie
    2. Ziffer 2
      die festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten.
  2. Absatz 2,Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      der jeweiligen Landeszahnärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln,
    2. Ziffer 2
      der jeweiligen Ärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie
    3. Ziffer 3
      die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169, sowie der Satzung des jeweiligen Wohlfahrtsfonds festgelegten und nach den Bestimmungen der jeweiligen Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.
  3. Absatz 3,Ist ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin Kammermitglied der Österreichischen Zahnärztekammer, ist er/sie nur insoweit verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der zuständigen Landeszahnärztekammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu seinen/ihren Pflichten als Amtszahnarzt/Amtszahnärztin oder den ihm/ihr von seiner/ihrer vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.