Absatz eins,Funktionäre/Funktionärinnen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden.
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
3. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen
Ausübung des Mandats
Paragraph 14,
- Absatz 2,Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ehrenamtlich aus.
- Absatz 3,Funktionären/Funktionärinnen darf in der pflichtgemäßen Ausübung ihres Mandats kein Nachteil erwachsen.