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BGBl. I Nr. 154/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2005× zu ZÄKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) neu § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 01.01.2006 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 · danach: BGBl. I Nr. 80/2006 § 39↗RIS↗

Landesausschuss

Paragraph 39, (1) Der Landesausschuss besteht aus den in dem betreffenden Bundesland gemäß Paragraph 37, gewählten Delegierten.

  1. Absatz 2,Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet, wobei die erste Sitzung der Funktionsperiode von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Landesausschusses eröffnet und bis zur Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin geleitet wird.
  2. Absatz 3,Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Absatz 4,Für Beschlüsse des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
  4. Absatz 5,Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
    1. Ziffer eins
      der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen wird, sowie
    2. Ziffer 2
      der Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland.