Absatz eins,Referenten/Referentinnen einer Landeszahnärztekammer sind
- Ziffer einsdie Delegierten, die von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern gemäß Paragraph 37, für die Funktion eines bestimmten Referats gewählt wurden, sowie
- Ziffer 2die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, vom Landesausschuss für spezielle Aufgaben bestellten Kammermitglieder.